Satzung

Satzung des Vereins Regionale Arbeitsstelle für Jugendhilfe, Schule

und interkulturelle Arbeit (RAA) Schwerin e.V.

§ 1 Name, Sitz

1. Der Verein führt den Namen „Regionale Arbeitsstelle für Jugendhilfe, Schule und interkulturelle Arbeit (RAA)Schwerin e.V.“.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Schwerin.

§ 2 Zweck des Vereins

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstige Zwecke“ der Abgabenordnung.
1.1. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein wird finanziert durch öffentliche Mittel und andere Zuwendungen.
1.2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
1.3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

2. Insbesondere verfolgt der Verein folgende gemeinnützige Zwecke:
2.1. Förderung der Verständigung zwischen Deutschen und MigrantInnen und Förderung des friedlichen Zusammenlebens mit ethnisch – kulturellen Minderheiten,
2.2. Unterstützung von Initiativen und Projekten im Bereich der Migranten- und Flüchtlingsarbeit, insbesondere in den Bereichen Bildung, Jugendhilfe, Gemeinwesenarbeit und Kultur,
2.3. Förderung des Lebens in „Einer Welt“ durch entwicklungspolitische und kulturelle Bildungsarbeit,
2.4. Förderung von gewaltfreien Konfliktlösungen bei Kindern und Jugendlichen mit dem Ziel der Verringerung von Ausgrenzung und Gewalt in der Gesellschaft,
2.5. Förderung von Bemühungen, die Ausbreitung von Rechtsextremismus und Fremdenfeindlichkeit bei Kindern und Jugendlichen zu verhindern sowie bestehenden Rechtsextremismus und Fremdenfeindlichkeit abzubauen,
2.6. Förderung der Zusammenarbeit zwischen den für die schulischen und außerschulischen Aufgaben zuständigen Verwaltungen, Einrichtungen und Initiativen,
2.7. Die Förderung der sozialen, kulturellen und politischen Jugendarbeit in Zusammenarbeit mit den Schulen,
2.8. Förderung von Demokratieverständnis und -entwicklung bei Kindern und Jugendlichen.

3. Der Verein arbeitet zur Verwirklichung des Zweckes mit anderen RAA Im Land Mecklenburg- Vorpommern und im gesamten Bundesgebiet zusammen.

§ 3 Mitglieder des Vereins

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Geschäftsfähigkeit bleiben unberührt. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand und deren Annahme durch den Vorstand erworben. Der Antrag soll den Namen, das Alter, den Beruf und die Anschrift des Antragstellers enthalten.

2. Personen, die bei dem Verein angestellt sind, können keine Mitglieder werden.

3. Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand oder durch Tod.

4. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann die Mitgliederversammlung mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen den Ausschluß eines Mitgliedes beschließen. Der Beschluß hat sofortige Wirkung.

5. Von den Mitgliedern können Beiträge erhoben werden. Näheres regelt die Mitgliederbeitragsordnung.

§ 4 Organe

1. Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 5 Mitgliederversammlung

1. In jedem ersten Halbjahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Die Mitgliederversammlung ist schriftlich mit einer Frist von mindestens vier Wochen unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung vom Vorstand einzuberufen.

2. Zur Mitgliederversammlung sind durch den Vorstand einzuladen:
1. die Geschäftsführung,
2. die Beschäftigen,

2.1 Die Benannten haben Rede- und Antragsrecht, aber kein Stimmrecht.

2.2 Der Vorstand kann weitere Gäste einladen.

3. Die Mitgliederversammlung hat u.a. folgende Aufgaben:
– Wahl des Vorstandes,
– Beschluss über den geprüften Jahresabschluss,
– Entscheidung über eingebrachte Anträge,
– sie befindet über den Rahmenarbeitsplan,
– Entlastung des Vorstandes,
– Wahl der Rechnungsprüfer,
– Beschluss über den Ausschluss von Mitgliedern,
– Beschluss über Satzungsänderungen,
– Beschluss über die Auflösung des Vereins.

4. Die Mitgliederversammlung bestimmt den Versammlungsleiter und den Protokollanten. Diese Funktionen können auch von Nichtmitgliedern wahrgenommen werden.

5. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein schriftliches Protokoll zu führen, das von dem Versammlungsleiter und dem Protokollanten zu unterzeichnen ist.

6. Die Mitgliederversammlung der Anwesenden beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

7. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie satzungsgemäß einberufen wurde. Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.

8. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Drittel der abgeben Stimmen.

9. Die Mitgliederversammlung ist öffentlich. Die Mitgliederversammlung kann bei einzelnen Tagesordnungspunkten die Öffentlichkeit ausschließen.

10. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn die Einberufung von mindestens 20% aller Mitglieder oder von der Geschäftsleitung oder von einem Drittel aller Beschäftigten schriftlich unter Angabe der beabsichtigten Tagesordnung verlangt wird.

§ 6 Der Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus mindestens drei und höchsten fünf Personen. Folgende Funktionen sind zu besetzen:
– ein/e Vorsitzender,
– ein/e Stellvertreter/in,
– ein/eSchatzmeister/in.
Weitere Funktion können besetzt werden.

2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten. Die Vorsitzende und ein Stellvertreter können die geschäftsleitende Person und andere Beschäftigte zur Vertretung des Vereins im Rahmen der laufende Verwaltung bevollmächtigen.

3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Die Vorstandssitzungen werden von der vorsitzenden Person mindestens zwei Wochen vor Sitzungstermin unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. In dringenden Fällen genügt eine Einladungsfrist von drei Tagen, sofern sämtliche Vorstandsmitglieder damit einverstanden sind. Im Einvernehmen aller Vorstandsmitglieder können Vorstandsbeschlüsse auch im schriftlichen oder fernmündlichen Umlaufverfahren gefasst werden.

4. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse sind zu protokollieren.

5. Zu den Vorstandssitzungen wird die Geschäftsführung des Vereins eingeladen, darüber hinaus können:
– ein Mitglied aus dem Vorstand des Landesverbandes RAA M-V e.V.,
– ein gewählter Vertreter der Beschäftigten eingeladen werden.

6. Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt und bleibt bis zur Neuwahl im Amt.

§ 7 Zuständigkeit des Vorstandes

1. Der Vorstand ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, soweit diese nicht einem anderen Organ durch die Satzung übertragen sind.

2. Der Vorstand beruft die Mitglieder der Geschäftsführung. Entsprechende Beschlüsse bedürfen der Bestätigung von drei Mitgliedern des Vorstandes. Kommt diese Mehrheit nicht zustande, entscheidet die Mitgliederversammlung.
Der Vorstand gibt dem Verein eine Geschäftsordnung und regelt darin auch die Wahrnehmung der laufenden Geschäfte.
Die Geschäftsordnung hat insbesondere die Aufgaben der Geschäftsführung zu regeln.

3. Der Vorstand legt unverzüglich vor Beginn der Mitgliederversammlung im ersten Halbjahr eines jeden Kalenderjahres den Tätigkeitsbericht, den Jahresabschluss und den Bericht des Rechnungsprüfers zur Beschlussfassung vor.

§ 8 Geschäftsstelle und Geschäftsleitung

1. Der Verein richtet eine Geschäftsstelle mit einer Geschäftsleitung ein. Der Geschäftsleitung können bis zu drei Personen angehören, deren Aufgaben in der Geschäftsordnung zu regeln sind.

2. Die Geschäftsleitung ist nach Maßgabe der Geschäftsordnung und den Richtlinien des Vorstandes für die laufenden Geschäfte und die Umsetzung der inhaltlichen Vorgaben des Vereins verantwortlich. Sie stellt den Haushaltsplan auf und bereitet den Jahresabschluss und den Tätigkeitsbericht vor.

§ 9 Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins

1. Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins können nur von einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gültigen abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

2. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die vorsitzende Person und ein weiteres Mitglied der Vorstandes gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Das gilt auch für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund als dem des Absatz 1 aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

§ 10 Vermögensanfall

1. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine als steuerbegünstigt besonders anerkannte Körperschaft, die von der Mitgliederversammlung zu bestimmen ist, welche die Auflösung beschließt. Die Körperschaft darf das Vermögen nur für gemeinnützige Zwecke gleicher oder ähnlicher Art, wie in § 2 dieser Satzung bestimmt, verwenden.

2. Sollte sich die Mitgliederversammlung, die die Auflösung beschließt, nicht in der Lage sehen, eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine als steuerbegünstigt besonders anerkannte Körperschaft als Vermögensempfänger zu bestimmen, so fällt das Vereinsvermögen an den Flüchtlingsrat Mecklenburg-Vorpommern e.V.

Gegründet am 26. Oktober 1998
Geändert auf der Mitgliederversammlung vom 24.02.1999
Geändert auf der Mitgliederversammlung vom 01.06.2005